Satzung

Artikel 1 – Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen " Förderverein des Technischen Hilfswerkes (THW) Pegnitz " - abgekürzt “THW-Förderverein Pegnitz" - mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Pegnitz.

Artikel 2 – Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55, 57 der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung durch Förderung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Diese sind:

a) Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahr

b) Förderung der Jugendpflege innerhalb des THW als Jugendabteilung

c) Förderung der Kameradschaftspflege im THW Ortsverband Pegnitz

d) Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen

e) Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken zu a) bis d) dienen

f) Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gemäß a) bis d).

2.2 Der Verein ist, selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

2.4 Die Vereinigung bestreitet ihre Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Spenden und Umlagen.

Artikel 3 – Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, den Zivil- und Katastrophenschutz auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, passives Mitglied auch eine juristische.

3.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung müssen keine Gründe mitgeteilt werden.

3.5 Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

3.6 Die Mitgliedschaft endet durch:

- Tod

- Ausschluss nach Art. 3.7

- Austritt nach Art. 3.8

3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft die Interessen oder das Ansehen des Vereins, der THW-Jugend e.V. oder der Bundesanstalt THW, so ist es vom Vorstand des Vereins anzuhören und kann danach von ihm durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3.8 Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft in der Landesvereinigung Bayern e.V.

 

Artikel 5 – Mitgliedsbeiträge und Spenden

5.1 Die aktiven Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der in Art und Umfang von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

5.2 Passive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in ihrem Ermessen steht, mindestens jedoch den Beitrag aktiver Mitglieder.

5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

5.4 Beiträge sind bis 31.05. des Geschäftsjahres fällig.

5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.8 aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

Artikel 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7 – Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Ortsvereinigung.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.

8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Wahl von Delegierten für die Landesversammlung der THW-
Landesvereinigung Bayern e.V. und ggf. weiterer Verbandsvertretungen.
- vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5.000
Euro überschreiten oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.
Hiervon unberührt bleibt die eigenständige Mittelverwaltung der
Jugendabteilung gem. Art. 12.3, soweit diese mit den der Jugendabteilung
zur Verfügung stehenden Mitteln oder vertraglich zugesagten Zuwendungen
finanziert werden können.
Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der Jugendabteilung können nur im
Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand getätigt
werden.
- Mittel- und langfristige Verträge.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Jugendabteilung,
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Wahl/Entlastung des Vorstandes,
ausgenommen des Ortsjugendleiters, der von
den Mitgliedern der Jugendabteilung gewählt wird.
- Empfehlungen/Erklärungen, welche die Jugendabteilung betreffen
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereines

8.4 Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 9 – Vorstand

9.1 Der Vorstand (geschäftsführend) besteht aus dem:

a) - Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Schriftführer

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:

- geschäftsführenden Vorstand
- Ortsbeauftragten des THW Pegnitz
- Ortsjugendleiter der Jugendabteilung bzw.
sein Stellvertreter (nur mit beratender Stimme)

9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

9.3 Der Ortsjugendleiter vertritt die Jugendabteilung des Vereins als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.

Artikel 10 – Verfahrensordnung für die Versammlung

10.1 Der Vorstand beruft die Versammlung ein.

10.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Medien unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt werden. Versammlungsort ist die THW Unterkunft „Zum Dianafelsen 5 – 91257 Pegnitz“

10.3 Jedem Mitglied unabhängig seines Alters steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10.4 Das Vertretungs- und Stimmrecht kann nicht durch die Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.

10.5 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn entsprechend Art. 10.2 dieser Satzung geladen wurde und mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens binnen eines Monats eine erneute Versammlung einzuberufen. Diese ist stets beschlussfähig.

10.6 Jeder Stimmberechtigte und jedes mit beratender Stimme ausgestattete Vereinsmitglied kann Anträge an die Versammlung richten. Die Anträge müssen maximal eine Woche vor der jeweiligen Versammlung schriftlich gestellt und über den jeweiligen Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

10.7 Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10.8 Wahlen sind geheim und erfolgen mit getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.

10.9 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

Artikel 11 – Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

11.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter.

11.3 Die Einladung sollte in der Regel nach Art. 10.2 entsprechend erfolgen.

11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Stimmhäufung ist nicht möglich.

11.5 Die Regelungen des Art. 10.7 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.6 Die Regelung des Art. 10.9 gilt entsprechend.

Artikel 12 Jugendabteilung

12.1 Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene etc. zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.

12.2 Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder des Fördervereins des Technischen Hilfswerks Pegnitz auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

12.3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig. Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.

12.4 Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.

12.5 Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.

Artikel 13 – Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder der Vorstände wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 14 – Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
zu 50% an die Stadt Pegnitz
zu 25 % an die Caritas in Pegnitz und
zu 25 % in die Diakonie – Station in Pegnitz
Über die Verwendung des Anlage- und Umlaufvermögen der Jugendabteilung der Ortsjungend Pegnitz beschließt die Jugendversammlung eigenständig.


Diese darf es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden werden.

Artikel 15 – Inkrafttreten

15.1 Obige Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.07.2014 in Pegnitz beschlossen.

15.2 Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

15.3 Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.



Pegnitz, den 29.07.2014